Nutzung des Teilhabechancengesetzes (§ 16 i SGB II)
Öffentliche Arbeitgeber können nach § 16i Sozialgesetzbuch (SGB) II mit Lohnkostenzuschüssen geförderte Langzeitarbeitslose einstellen. In dem Zusammenhang bittet die Linksfraktion um Beantwortung folgender Fragen:
- In welchem Umfang hat die Kerpener Verwaltung 2020 von den Möglichkeiten des Teilhabechancengesetzes Gebrauch gemacht und in welchen Abteilungen mit welchen Aufgabengebieten erfolgte dies und nach welchen Tarifen?
- Ist von der Kerpener Verwaltung beabsichtigt, in 2021 nach dem Teilhabechancengesetz geförderte Arbeitsplätze für Langzeitarbeitslose zu schaffen?
- Wenn nein, warum nicht?
- Wenn ja, wie viele Arbeitsplätze sind für das Jahr 2021 in welchen Abteilungen mit welchen Aufgabengebieten und nach welchen Tarifen geplant? – Wie viele derartige Stellen werden für 2022 geplant?
Begründung: Das Förderinstrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ gibt es schon seit 2019. Menschen, die schon lange arbeitslos sind, sollen so wieder eine Perspektive auf dem Arbeitsmarkt bekommen. Beschäftigt werden können Menschen, die älter als 25 Jahre sind und mindestens sechs Jahre in den letzten sieben Jahren Leistungen nach dem SGB II bezogen haben. Die Arbeitsplätze müssen nicht zusätzlich oder gemeinnützig sein. Das Jobcenter fördert sozialversicherungspflichtige Jobs für fünf Jahre, der Arbeitgeber muss den Mindestlohn oder Tariflohn bezahlen. Die Förderung umfasst Coaching, Übernahme von angemessenen Qualifizierungskosten sowie einen Lohnkostenzuschuss in den ersten beiden Jahren von 100 Prozent, danach sinkt dieser und beträgt im fünften Jahr noch 70 Prozent. Auch wenn das langfristige Ziel ist, Übergänge in eine ungeförderte Beschäftigung zu erreichen, gibt es keine Pflicht zur Weiterbeschäftigung.
