Fragen und Änderungsbedarfe zu: Leitlinien der Kolpingstadt Kerpen für den Umgang mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Bau-Turbo“)
Der Bau-Turbo wurde 29. Oktober 2025 als Bundesgesetz zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2030 in Kraft gesetzt, um in den Kommunen den Bau von bezahlbarem Wohnraum für Menschen, die besonders vom Wohnungsmangel betroffen sind, Auszubildende/Studierende, Familien, ältere Menschen und Menschen mit geringem Einkommen, massiv zu beschleunigen.[1]
Dass die Schaffung bezahlbaren Wohnraums in Kerpen dringend erforderlich ist, ist bekannt: So fallen im Zeitraum 2029 – 2030 796 Wohnungen, 2027 allein 335 Wohnungen aus der Mietpreisbindung mit den bekannten Folgen.[2] Unter dem Gesichtspunkt ist dann auch die Umsetzung hier in Kerpen zu betrachten und im weiteren Verlauf zu bewerten. Wir erwarten, wie von der Verwaltung in der Begründung der Beschlussvorlage angekündigt,[3] daher eine laufende Evaluierung der Wirksamkeit dieses Bau-Turbo-Experiments in dieser Hinsicht, Schaffung von Wohnraum als Ersatz für aus der Mietpreisbindung fallenden Wohnungen, durch die Verwaltung.
Ein weiterer u.a. uns wichtiger Aspekt der zeitlich befristeten Deregulierung des Baurechts ist die Frage, inwieweit damit die demokratische Mitbestimmung in der Stadtplanung unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Der Beschlussentwurf der Verwaltung zum Bau-Turbo[4] sieht unter Punkt 1 vor, die Zustimmung der Gemeinde bei Anwendung von § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 3b Baugesetzbuch an die Verwaltung zu delegieren. Hier stehen wir auf dem Standpunkt, dass alle Entscheidungen, die die Verwaltung im Rahmen des Bau-Turbo zu fällen gedenkt, bevor diese dem Antragsteller mitgeteilt werden, dem Planungsausschuss zumindest zur Kenntnis gebracht werden.[5] Im Zweifel sollte der Planungsausschuss ein Vetorecht bei jedem Fall haben, den er von der Verwaltung im Sinne der guten Wohnraummaximierung für falsch entschieden hält, um z.B. zu verhindern, dass evtl. unkonventionelle und unerwartete, trotzdem aber gute Lösungen für Schaffung bezahlbaren Wohnraums nicht umgesetzt werden können.
Unklar ist hier uns auch insbesondere § 8.1. der Leitlinien: Welche Verträge mit welchen Inhalten dem Planungsausschuss vorgelegt werden sollen und welche aus welchen Gründen nicht? Hier ist eine inhaltliche Bestimmung aus unserer Sicht erforderlich.
Im Einzelnen sind uns des Weiteren unverständlich: § 2.4. – Warum sollte ein Hochhaus mit 6 Geschossen in einem Gebiet mit Mehrfamilienhäusern mit 4 Geschossen immer störend sein? § 4. – Warum sollten in einem Gewerbegebiet grundsätzlich nicht auf den freien bzw. nicht genutzten Gewerbegrundstücken, die für Gewerbe nicht mehr geeignet sind, zukünftig auch Wohnhäuser entstehen dürfen, zumal dies doch u.E. auch der Fall ist im Gewerbegebiet Sindorf hinter McDonalds, abzweigend von der Europa-Allee mit einer Vielzahl von nicht mehr betriebsgebundenen Wohnhäusern zwischen nicht störendem Gewerbe? § 6.1. – Warum sollte eine Unterordnung immer zwingend sein, da ein in der 2. Reihe von der Höhe genauso hoch wie der im vorderen Teil errichtete Baukörper sich u.E. trotzdem gut in die Umgebungsbebauung einfügen kann? § 6.4. – Warum sollte die Nachverdichtung/Versiegelung nicht über die ortsübliche Grenze von 40 % der Grundfläche für das Haupthaus, also eine GRZ von 0,4, hinaus erfolgen, etwa bis zu einer GRZ von 0,65, um die notwendige und eigentlich angestrebte Nachverdichtung evtl. überhaupt erst für bestimmte Grundstücke auch möglich werden zu lassen?
Zum Punkt 2 des Beschlussentwurfs, Leitlinien bei der Anwendung des § 246e Baugesetzbuch, besteht Unklarheit dahingehend, dass u.E. die Leitlinien nicht nur Fälle nach § 246e Baugesetzbuch, Bauen ohne Bebauungsplan trotz Planerfordernis, sondern auch nach § 31, Befreiung im bzw. vom bestehenden Bebauungsplan, und nach § 34, kein Zwang zur Einfügung im Innenbereich, behandeln. Wir bitten um Klärung.
[1] Vgl. etwa die Pressemeldung in diesem Sinne des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vom 23.06.2025 zur Vorstellung des Gesetzesvorhabens.
[2] Vgl. Geyer/Bargmann, 2019, Stadt Kerpen. Kommunales Handlungskonzept Wohnen 2030, S.58.
[3] Vgl. Drs, 174.26 vom 23.03.2026, S.4.
[4] Vgl. Drs, 174.26 vom 23.03.2026, S.2.
[5] Vgl. Leitlinien § 1.1., § 2.3.
