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Antrag zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 09.03.2021 zu TOP 19: Einrichtung von geförderten Arbeitsplätzen für Langzeitarbeitslose nach dem Teilhabechancengesetz (§ 16i SGB II)

Annetta Ristow

Die Linksfraktion beantragt:

Die Verwaltung erstellt gemeinsam mit dem Jobcenter ein Konzept zur Beschäftigung von mindestens 12 Langzeitarbeitslosen aus Kerpen für fünf Jahre nach dem Teilhabechancengesetz in der Stadtverwaltung in 2021 und richtet die dafür notwendigen passenden Stellen im Stellenplan ein.

Begründung: Die Lohnkostenzuschüsse für maximal fünf Jahre betragen in den ersten beiden Jahren 100 Prozent, im dritten Jahr 90, im vierten 80 und im letzten Jahr 70 Prozent. Andere Kommunen in Rhein-Erft haben Mitarbeiter:innen nach dem Teilhabechancengesetz für den Bereich Helfer:in Büro, für den Bauhof oder als Hausmeister:in eingestellt. Dies hat wegen des bestehenden Personalmangels in der Verwaltung sicher auch einen Entlastungseffekt. Außerdem entlastet es die Sozialkosten der Stadt. Wichtiger ist aber, dass auch angesichts der Corona-Pandemie, die die Armen härter trifft als die Reichen, eine Kommune wie Kerpen daher unserer Meinung nach auch die Pflicht hat, die gebotenen Möglichkeiten, ökonomische Disparitäten zu beseitigen und den auch in Kerpen ansässigen Menschen, die seit Jahren ohne berufliche Perspektive leben müssen, eine solche zu bieten.
Das Förderinstrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ gibt es schon seit 2019. Beschäftigt werden können Menschen, die älter als 25 Jahre sind und mindestens sechs Jahre in den letzten sieben Jahren Leistungen nach dem SGB II bezogen haben. Die Arbeitsplätze müssen nicht zusätzlich oder gemeinnützig sein. Das Jobcenter fördert sozialversicherungspflichtige Jobs für fünf Jahre, der Arbeitgeber muss den Mindestlohn oder Tariflohn bezahlen. Die Förderung umfasst Coaching, Übernahme von angemessenen Qualifizierungskosten sowie den angesprochenen Lohnkostenzuschuss. Auch wenn es das langfristige Ziel ist, Übergänge in eine ungeförderte Beschäftigung zu erreichen, gibt es keine Pflicht zur Weiterbeschäftigung.

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