Fehler in den Wahlordnungen zu den Integrationsratswahlen im Rhein-Erft-Kreis. Bis auf Frechen verstoßen alle Regelungen gegen die Gemeindeordnung NRW.

Hans Decruppe

Zeitgleich mit den Kommunalwahlen am 13.09.20 finden die Wahlen zu den örtlichen Integrationsräten statt. Hierzu sind Menschen mit Migrationsgeschichte, also hier wohnende Ausländer aber auch eingebürgerte Deutsche, aufgerufen. Im Rhein-Erft-Kreis finden diese Wahlen in Bergheim, Brühl, Frechen, Hürth, Pulheim und Wesseling statt, in Kerpen zu einem sog. Integrationsausschuss. In Bedburg, Elsdorf und Erftstadt besteht kein Integrationsrat, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Wahl nicht vorliegen.

Bei einer kreisweiten Überprüfung hat DIE LINKE jetzt festgestellt, dass alle Wahlordnungen zu diesen Wahlen bis auf die örtliche Regelung in Frechen nicht den Vorgaben des § 27 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW für das Wählerverzeichnis entsprechen.

Nach der aktuellen Gesetzeslage sind die Gemeinden verpflichtet, alle Wahlberechtigten von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen und die Wahlberechtigten von Amts wegen zu informieren. Die fehlerhaften Wahlordnungen in Bergheim, Brühl, Frechen, Hürth, Kerpen, Pulheim und Wesseling sehen jedoch gesetzwidrig vor, dass sich Wahlberechtigte Personen, die als frühere Ausländer eingebürgert wurden, sich erst in das Wählerverzeichnis eintragen lassen müssen.

„Damit werden Eingebürgerte von ihrem Wahlrecht zum Integrationsrat rechtswidrig ausgeschlossen,“ erläutert Hans Decruppe, der für DIE LINKE die juristische Prüfung vornahm. „In der Konsequenz könnten örtlich mehrere hundert Menschen und kreisweit mehrere tausend Menschen betroffen sein, denen ihr Wahlrecht zum Integrationsrat bzw. in Kerpen ihr Wahlrecht zum Integrationsausschuss auf diese Weise vorenthalten wird.“

Decruppe, der bei der Kommunalwahl für DIE LINKE als Landratskandidat auftritt, hat bereits die Kommunalaufsicht beim Rhein-Erft-Kreis eingeschaltet. Dort will man der Sache nachgehen.

Der Grund für die fehlerhaften Regelungen dürfte darin liegen, dass die jeweiligen Stadtverwaltungen und Räte bei der Beschlussfassung über die Wahlordnungen nicht beachtet haben, dass die Regelungen in der Gemeindeordnung über die Aufstellung der Wählerverzeichnisse zu den Integrationsratswahlen geändert wurden. Sie lauten aktuell:

„Die Gemeinde erstellt ein Wählerverzeichnis und benachrichtigt die Wahlberechtigten. Wahlberechtigte, die nicht in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, können sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über ihre Wahlberechtigung zu führen.“

Zuvor hieß es bis zum 28.12.2018 anders:

„Wahlberechtigt ist, wer
1.nicht Deutscher im Sinne des Artikels GG Artikel 116 Absatz GG Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
2.eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
3.die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
4.die deutsche Staatsangehörigkeit nach § RUSTAG § 4 Absatz RUSTAG § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), erworben hat.

(…)

Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Nummern 3 (das sind Eingebürgerte) und 4 (das sind Sonderfälle des Erwerbs deutschen Staatangehörigkeit) müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen.“

Diese Gesetzesänderung wurde offensichtlich nicht beachtet und nicht umgesetzt. „Die Verwaltungen sind jetzt dringend aufgefordert, ihre Versäumnisse schnellst möglich auszubügeln und dafür zu sorgen, dass insbesondere die Eingebürgerten ihr Wahlrecht bekommen,“ fordert Decruppe.