Antrag/Anfrage zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 26.02.2015, TOP 8: Nachlass eines Kerpener Bürgers

Barbara Siebert

1.) die Linksfraktion beantragt, den Beschlussentwurf abzulehnen.

Begründung: Das Landgericht Köln hat in  seinem Beschluss 11 T 172/09 die Erbscheinsanträge von zwei karitativen Vereinen ausdrücklich abgelehnt. Das bedeutet, dass das Erbe nicht an irgendwelche karitativen Vereine fließen darf, also auch nicht an den Kolping-Verein.

Weiter setzte das Landgericht Köln den Erftkreis als Erben ein, aber nur „de jure“, denn es macht dem Kreis die Auflage, (wörtliches Zitat): „das Zugewendete unter Arme zu verteilen“. Das heißt, dass der Erftkreis nicht beliebig wie ein Erbe über den Nachlass verfügen darf, sondern es ist hier ein durchlaufender Posten, weil das Erbe eben „verteilt“ werden muss an die Armen der Stadt Kerpen.

Weil diese Auflage des Landgerichts Köln durch die Verwendung des Erbes für ein städtisches Bauprojekt wahrhaftig nicht erfüllt wird, wurde für die faktischen Erben, die ja namentlich nicht bekannt sind, weil es die Armen der Stadt Kerpen sind, zur Sicherung des Nachlasses beim Amtsgericht Kerpen eine Nachlasspflegschaft angeregt.

Die einzige bestimmungsgemäße Verwendung des Nachlasses ist: „das Zugewendete unter Arme zu verteilen“, d.h. ohne Anrechnung auf die Sozialhilfe, da ansonsten der Erftkreis der Nutznießer und Erbe wäre. Aber: Er ist verpflichtet, das Geld weiterzugeben. So steht es im Erbschein des Landgerichts und nur so wird der Wille des Erblassers erfüllt.

2.) Zusätzlich wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

  • Wie ist der genaue Wortlaut der Dienstbarkeit?
  • Welche Mieter ziehen ein – bitte eine genaue Liste – und welche Mieten werden vereinnahmt bzw. einkalkuliert?
  • Welche Pflichtaufgaben z.B. des Jugendamts der Kolpingstadt Kerpen werden in das Haus der Familie ausgelagert (Kostenersparnis für die Stadt Kerpen)?

 

Linksfraktion Kerpen