Antrag zur Sitzung des Sozialausschusses am 13.06.2024 und des Haupt- und Finanzausschusses am 25.06.2024: Einrichtung von geförderten Arbeitsplätzen für Langzeitarbeitslose nach dem Teilhabechancengesetz (§ 16i SGB II)

Annetta Ristow

Die Linksfraktion beantragt:

Die Verwaltung erstellt gemeinsam mit dem Jobcenter ein Konzept zur Beschäftigung von mindestens 12 Langzeitarbeitslosen aus Kerpen für fünf Jahre nach dem Teilhabechancengesetz in der Stadtverwaltung zum nächstmöglichen Zeitpunkt und richtet die dafür notwendigen passenden Stellen im Stellenplan ein.

Begründung: Die Lohnkostenzuschüsse für die nach § 16i SGB II geförderten Stellen werden für maximal fünf Jahre gewährt und betragen in den ersten beiden Jahren 100 Prozent, im dritten Jahr 90 Prozent, im vierten 80 und im letzten Jahr 70 Prozent der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns.

Andere Kommunen in Rhein-Erft haben Mitarbeiter:innen nach dem Teilhabechancengesetz beispielsweise für den Bereich Helfer:in Büro, für die Arbeit am Bauhof oder als Hausmeister:in eingestellt. Dies hat wegen des bestehenden Personalmangels in der Verwaltung zusätzlich einen Entlastungseffekt.

Wichtiger ist aber, dass angesichts steigender Armut (siehe Armutsbericht des Paritätischen Gesamtverbandes) sowie sich verfestigender Chancenlosigkeit und materieller Abhängigkeit von Langzeitarbeitslosen Kommunen wie Kerpen unserer Meinung nach auch die Pflicht haben, den Menschen, die seit Jahren ohne berufliche Perspektive leben müssen, eine solche unter Verwendung bestehender attraktiver Förderstrukturen zu bieten.

Das Förderinstrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ gibt es schon seit 2019. Gefördert werden können Beschäftigte, die älter als 25 Jahre sind und mindestens sechs der letzten sieben Jahre Leistungen nach dem SGB II bezogen haben. Die Arbeitsplätze müssen nicht zusätzlich oder gemeinnützig sein. Das Jobcenter fördert sozialversicherungspflichtige Jobs für fünf Jahre, der Arbeitgeber muss den Mindestlohn oder Tariflohn bezahlen. Die Förderung umfasst Coaching, Übernahme von angemessenen Qualifizierungskosten sowie den angesprochenen Lohnkostenzuschuss. Auch wenn es das langfristige Ziel ist, Übergänge in eine ungeförderte Beschäftigung zu erreichen, gibt es keine Pflicht zur Weiterbeschäftigung.