Rechtswidrigkeit der Satzung der Stadt vom 23.06.2020 zu den Integrationsausschusswahlen

Annetta Ristow

Wie auf Nachfrage beim Wahlamt der Stadt Kerpen telefonisch mitgeteilt wurde, müssen sich gemäß § 6 der Wahlordnung zur Wahl zum Integrationsausschuss Wahlberechtigte, die unter Wegfall ihrer alten Staatsbürgerschaft in der Vergangenheit eingebürgert wurden bzw. als Kind ausländischer Eltern mit einem Elternteil, das sich seit 8 Jahren vor der Geburt im Inland aufgehalten hat oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besaß, in Deutschland geboren wurden und deswegen die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen,[1] erst eigeninitiativ in ein Wählerverzeichnis eintragen lassen und haben den Nachweis ihrer Wahlberechtigung zu führen. Wohingegen Bürger*innen mit Doppel-Staatsbürgerschaft von vorneherein eine Wahlbenachrichtigung erhalten. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die am 23.06.2020 beschlossene Wahlordnung für die Wahl zum Integrationsausschuss der Stadt Kerpen.

Demnach wäre die Satzung in Kerpen zur Integrationswahl schlicht rechtswidrig. Denn, wie die LINKE. Kerpen aufgrund ihrer Recherchen feststellen musste, bestand die Pflicht, sich als Eingebürgerte/r ohne Doppel-Staatsbürgerschaft oder als im Inland geborenes Kind ausländischer Eltern ins Wählerverzeichnis eintragen zu lassen, nur bis zum 28.12.2018. Danach wurde die Gemeindeordnung so geändert, dass die Stadt jetzt selbst verpflichtet ist, dies von Amts wegen zu erledigen und diese Wahlberechtigten ebenfalls ausfindig zu machen und als Wahlberechtigte zu benachrichtigen.

Die Satzung für die Wahl zum Integrationsausschuss in Kerpen vom 23.06.2020 verstößt demnach gegen die Gemeindeordnung. Es kann und darf ja wohl nicht sein, dass wahlberechtigte Menschen von der Wahl zum Integrationsrat ausgeschlossen werden, weil die Stadt Kerpen sich rechtswidrig nicht an die Vorgaben der Gemeindeordnung hält.

 


[1] Vgl. § 4 Abs. 3 RuSTAG.