Antrag der Fraktion DIE LINKE zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 25.03.2025. und des Rates am 08.04.2025: Bezahlkarte für Leistungsempfänger nach dem AsylbLG

Annetta Ristow

Die Linksfraktion beantragt in Ergänzung zu unserem Antrag vom 27.02.2025:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt, dass die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Regelfall nicht in Form der Bezahlkarte erbracht werden und dass damit von der Opt-Out-Regelung des § 4 der Bezahlkartenverordnung NRW Gebrauch gemacht wird.

Begründung: Von den Kosten, die der Kommune für die Einführung und den Betrieb der Bezahlkarte entstehen und mit dem Land abgerechnet werden können, sind unserer Kenntnis nach die Personal- und Arbeitsplatzkosten ausgenommen. Hinzukommt, dass unserer Einschätzung nach die Umsetzung eben nicht mit einer Erfolgsgarantie der Minimierung des Verwaltungsaufwands im Vergleich zur bisherigen Praxis der Zahlungsabwicklung verbunden sein wird.[1] Außerdem ist empirisch nicht zu belegen, dass Geflüchtete in erheblichem Umfang Bargeld ins Ausland transferieren.[2]

Vor allem wirkt die Bezahlkarte diskriminierend durch die damit verbundene Bevormundung, behindert die Teilhabe im sozialen Umfeld für die Geflüchteten und ist damit integrationshemmend.


[1] Vgl. hierzu TOP 5.2. Sachstand Bezahlkarte für Leistungsempfänger, Ungeklärte Fragen, Punkt 2 aus der Sitzung des Integrationsausschusses vom 05.02.2025. Außerdem entsteht Mehraufwand bei der Zuordnung von Ansprüchen bei Familien und Ehepaaren wie z.B. die Zuordnung der Ansprüche der nicht-volljährigen Kinder zu den Bezahlkarten der Eltern, der Wechsel von Girokonto - Bezahlkarte bei Arbeitsaufnahme oder –beendigung, bei Karten- bzw. Pin-Verlust oder der Sicherstellung von Überweisungen (Miete, Energie, Versicherung) der in privaten Unterkünften untergebrachten Geflüchteten.

[2] Vgl. Adriana Cardozo Silva/Sabine Zinn, 2024, Geflüchtete senden seltener Geld ins Ausland als andere Migrant:innen, in: DIW Wochenbericht 49/2024, Ss. 771-779