Rechtswidrigkeit der Satzung der Stadt vom 23.06.2020 zu den Integrationsausschusswahlen

Annetta Ristow

Wie auf Nachfrage beim Wahlamt der Stadt Kerpen telefonisch mitgeteilt wurde, müssen sich gemäß § 6 der Wahlordnung zur Wahl zum Integrationsausschuss Wahlberechtigte nach § 6 Nummer 3 und 4 in ein Wählerverzeichnis eintragen lassen und haben den Nachweis ihrer Wahlberechtigung zu führen. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die am 23.06.2020 beschlossene Wahlordnung für die Wahl zum Integrationsausschuss der Stadt Kerpen.

Demnach wäre die Satzung in Kerpen zur Integrationswahl schlicht rechtswidrig. Denn, wie die LINKE aufgrund ihrer Recherchen feststellen musste, bestand die Pflicht, sich ins Wählerverzeichnis eintragen zu lassen, nur bis zum 28.12.2018. Danach wurde die Gemeindeordnung so geändert, dass die Stadt jetzt verpflichtet ist, dies von Amts wegen zu erledigen.

Bis zum 28.12.18 hieß es in § 27 Abs. 3 GO:

„(3) 1Wahlberechtigt ist, wer

1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels GG Artikel 116 Absatz GG Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,

2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,

3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder

4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § RUSTAG § 4 Absatz RUSTAG § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), erworben hat.

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag

1. 16 Jahre alt sein,

2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und

3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.

Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Nummern 3 und 4 müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen.“

Jetzt heißt es:

„Wahlberechtigt ist, wer

1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels GG Artikel 116 Absatz GG Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,

2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,

3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder

4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § RUSTAG § 4 Absatz RUSTAG § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), erworben hat.

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag

1. 16 Jahre alt sein,

2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und

3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.

Die Gemeinde erstellt ein Wählerverzeichnis und benachrichtigt die Wahlberechtigten. Wahlberechtigte, die nicht in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, können sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über ihre Wahlberechtigung zu führen.“

Die Satzung für die Wahl zum Integrationsausschuss in Kerpen verstößt demnach gegen die Gemeindeordnung. Es kann und darf ja wohl nicht sein, dass wahlberechtigte Menschen von der Wahl zum Integrationsrat ausgeschlossen werden, weil die Stadt Kerpen sich rechtswidrig nicht an die Vorgaben der Gemeindeordnung hält.